_____ zum C.________(Massnahmenzentrum) (vereinbarte ambulante Nachbetreuung mittels Einzeltherapie durch den bisherigen Behandler hat nicht stattgefunden) hat zur Folge gehabt, dass sich A.________ derzeit dem therapeutischen Prozess verweigert. Inwiefern A.________ die ihm in der JVA K.________ zuletzt attestierten kleineren Fortschritte verinnerlicht hat, kann deswegen zurzeit nicht beurteilt werden. Mit einem Institutionswechsel sollte aus Sicht der Fachkommission geklärt werden, ob bei A.________ eine Therapiefähigkeit gegeben ist und es gelingt, ihn erneut wie im Setting der JVA K._______