Die gemäss Gutachten vom 6. Mai 2020 geäusserte Befürchtung, dass im Falle der Nichtaufrechterhaltung der Behandlungskontinuität hinsichtlich des Behandlungsteams, welche im Falle von A.________ einen wesentlichen Aspekt zur Gestaltung eines prognostisch günstigen Therapiesettings darstelle, es zumindest anfänglich zur Verhinderung therapeutischer Fortschritte, Einschränkungen hinsichtlich der Offenheit und damit zu einer Stagnation kommen könne, hat sich bewahrheitet. Der problematische Übergang von der JVA K.____