Daher werde der bisherige Verlauf als ausserordentlich ernüchternd beurteilt und die bisherigen Bemühungen von Seiten des C.________(Massnahmenzentrum) würden als aussichtslos eingeschätzt. Sollte der Beschwerdeführer nicht schlagartig eine Veränderung in seinem Verhalten zeigen und sich auf den therapeutischen Prozess einlassen, könne die Direktion nur unterstreichen, was die forensische Stellungnahme in ihrem letzten Abschnitt festgehalten habe (Anmerkung der Kammer: d.h. kein erfolgreicher Therapieverlauf vor Ablauf der Massnahme am 5. März 2023).