es bestehe beim Beschwerdeführer seit dessen Eintritt ins C.________(Massnahmenzentrum) keine Motivation zur Kooperation und dass zu prüfen sei, wie weit bei ihm überhaupt eine Therapiefähigkeit hinsichtlich einer erfolgreichen Verinnerlichung deliktpräventiver Strategien gegeben sei. Das Fazit des Berichts war, dass aus forensisch-therapeutischer Sicht im jetzigen Zeitpunkt nicht zu erwarten sei, dass innert nützlicher Frist, d.h. vor Ablauf der Massnahme am 5. März 2023, aus dem C.________(Massnahmenzentrum) ein erfolgreicher Therapieverlauf gemeldet werden könne (Vollzugsakten, pag. 2990).