Die BVD stellten fest, dass der Beschwerdeführer sowohl institutions- als auch therapieseitig für die Berichtsperiode ein überwiegend positiver Verlauf attestiert werde und er die bis dato absolvierten Vollzugslockerungen allesamt korrekt und ohne Auffälligkeiten habe absolvieren können. Insgesamt werde die Fortsetzung der stationären therapeutischen Massnahme nach Art. 59 StGB grundsätzlich weiterhin als notwendig und zweckmässig erachtet. Die BVD erkannten, dass die Therapie anschlage und der Beschwerdeführer Fortschritte erziele, es jedoch im Hinblick auf die weitere Verbesserung der