Die Massnahme wurde als zweckmässig bezeichnet, wobei die Beeinflussbarkeit der Persönlichkeitsstörung und der Ausbau deliktpräventiver Strategien im Rahmen des geschlossenen Vollzugs weitestgehend stagniert seien. Im deliktorientierten Bereich hätten präventive, deliktverhindernde Fortschritte erzielt werden können, wobei weitere Entwicklungsprozesse in einem offeneren Setting zu erwarten und notwendig seien. Schliesslich ist festgehalten, dass ein erheblicher psychotherapeutischer Aufwand habe betrieben werden müssen, um den Beschwerdeführer an den Punkt zu bringen, einer Versetzung ins Massnahmenzentrum C.________ zuzustimmen.