Dabei dürfe nicht aus dem Auge verloren werden, dass eine Veränderung an der vorliegenden Persönlichkeitsstruktur mit grosser Wahrscheinlichkeit nicht zu erreichen sein werde, das Delinquenzrisiko jedoch, so es zu keinen einschlägig risikorelevanten Entwicklungen komme, aktuell auf einem vertretbar niedrigen Niveau anzusiedeln sei, und so den Handlungsspielraum für die nächsten Vollzugslockerungsschritte öffne. Die Massnahme wurde als zweckmässig bezeichnet, wobei die Beeinflussbarkeit der Persönlichkeitsstörung und der Ausbau deliktpräventiver Strategien im Rahmen des geschlossenen Vollzugs weitestgehend stagniert seien.