Ohne diese Voraussetzungen würde die Versetzung in ein offeneres Setting für den Beschwerdeführer eine kaum zu bewältigende Herausforderung sein. Entsprechend steige die Wahrscheinlichkeit, dass der therapeutische Kontakt zu ihm abbreche bzw. er in eine Verweigerungshaltung zurückfalle. In dieser Hinsicht widersprach das Gutachten E.________ dem Behandlungsbericht der FPA, welcher ein offeneres Setting für weitere Entwicklungsprozesse als notwendig erachtete.