Ebenfalls mehrfach erwähnten sie die Notwendigkeit einer langanhaltenden Behandlung und engmaschiger Kontrolle bei zu erwartenden Herausforderungen im Therapieverlauf. Der Beschwerdeführer benötige aus ihrer Sicht einen langen Kontroll- und Erprobungsraum, auch in zeitlicher Hinsicht. Daher sei eine Verlängerung um fünf Jahre sinnvoll. Im Ergänzungsgutachten vom 2. Juli 2020 (Vollzugsakten, pag. 2496 ff.) wurde sodann unter Berücksichtigung des Behandlungsberichts der Forensisch-