sollten sich dennoch diesbezüglich Schwierigkeiten ergeben, seien die Massnahmenfähigkeit und auch die weiteren Erfolgsaussichten einer Behandlung im Massnahmenvollzug in Frage gestellt (S. 139 f.). Eine Überforderung des Beschwerdeführers werde sich im therapeutischen Raum dahingehend abzeichnen, dass es ihm nicht gelinge, seine erarbeitete Anpassung und Kooperation unter zunehmend realistischen Alltagsbedingungen aufrechtzuerhalten. Möglicherweise werde der Beschwerdeführer dann erneut die Therapie aktiv verweigern, sich verschliessen oder gar entsprechende Angebote ablehnen.