Die Gutachter erwogen weiter, dass die Schaffung realistischerer Belastungsumstände eng an das Vorhandensein der aktuell bestehenden Kooperationsbereitschaft des Beschwerdeführers gebunden sei. Eine Kooperationsbereitschaft sei zwar zu erwarten, zumal er sich bislang in seinen Ausgängen an Vorgaben gehalten habe; sollten sich dennoch diesbezüglich Schwierigkeiten ergeben, seien die Massnahmenfähigkeit und auch die weiteren Erfolgsaussichten einer Behandlung im Massnahmenvollzug in Frage gestellt (S. 139 f.).