Dies bringe die Gefahr mit sich, dass der Beschwerdeführer in frühere persönlichkeitsimmanente Verhaltensmuster wie etwa Rückzug, Verschlossenheit, aber auch gesteigertes Misstrauen zurückfalle, was mit grosser Wahrscheinlichkeit nicht dazu führen werde, dass der Beschwerdeführer unmittelbar delinquiere. Vielmehr könnten auf diese Weise Defizite in der persönlichen Entwicklung aufgedeckt werden, die im therapeutischen Rahmen derzeit nicht zugänglich seien (S. 139). Die Gutachter erwogen weiter, dass die Schaffung realistischerer Belastungsumstände eng an das Vorhandensein der aktuell bestehenden Kooperationsbereitschaft des Beschwerdeführers gebunden sei.