nicht weitergeführt würden und es zu Überforderungssituationen komme. Das Risiko von Sexualdelikten zum Nachteil fremder Kinder sei demgegenüber gering (S. 137). Im Zeitpunkt des Gutachtens befand sich der Beschwerdeführer in der JVA K.________, wo es ab dem Jahr 2017 zu «merklich positiven Veränderungen» gekommen sei (S. 117). Es lasse sich seit dem Übertritt in die JVA K.________ eine konstruktive Haltung des Beschwerdeführers und eine günstigere Entwicklung feststellen.