Die Delikte stünden nicht nur in Zusammenhang mit der Pädophilie, sondern seien auch Ausdruck der Persönlichkeitsstörung (S. 131). Für legalprognostische Überlegungen erachteten die Gutachter als relevant, dass der Beschwerdeführer über Jahrzehnte hinweg eine eingeschränkte psychosoziale Leistungsfähigkeit und Fehlanpassungen infolge der Persönlichkeitsstörung gezeigt habe. Die Persönlichkeitsstörung sei deliktrelevant und habe auch den Massnahmenverlauf über Jahre hinweg ungünstig beeinflusst.