Damit trifft zwar – wie der Beschwerdeführer vorbringt – zu, dass das Gutachten E.________ in seinem Auftrag bloss als Ergänzungsgutachten zum Gutachten F.________ erstellt wurde. Damit einhergehend lagen dem Gutachten E.________ aber indirekt dieselben (hier durchaus auch interessierenden) Fragen zugrunde wie dem Gutachten F.________. Um das Gutachten F.________ auf dessen Rechtmässigkeit und Richtigkeit hin überprüfen zu können, mussten sodann zwangsläufig eigene diagnostische und prognostische Einschätzungen der Obergutachter erfolgen.