Dem Gutachten F.________, auf welches sich das Gutachten E.________ beziehen sollte, lagen vorliegend durchaus relevante Fragen zugrunde, so insbesondere bezüglich Einschätzung der weiteren Therapierbarkeit des Beschwerdeführers im Rahmen der stationären therapeutischen Massnahme nach Art. 59 StGB und die entsprechenden Erfolgsaussichten. Auf Nachfrage von Prof. Dr. E.________ zum Gutachtensauftrag wurde die erste Frage von der Beschwerdekammer dahingehend präzisiert, dass bei den allenfalls anderen Einschätzungen/Beurteilungen die Kriminalprognose und die weiteren Behandlungserfordernisse im Vordergrund stünden (Vollzugsakten, pag.