2597 ff.). Dass das Gutachten F.________ für sich eine genügende Grundlage für die Aufhebung der stationären therapeutischen Massnahme nach Art. 59 StGB darstellen könnte, wird angesichts seines Inhaltes – empfohlen wurde eine bedingte Entlassung und die Umwandlung in eine ambulante Massnahme in den nächsten Jahren – zu Recht von keiner Partei behauptet. Das Gutachten F.________ widersprach damit deutlich dem Gutachten I.________, welches sich im Jahr 2015 noch mit der Frage der Verwahrung auseinandergesetzt hatte (Vollzugsakten, pag. 1004 f.). Nachdem die BVD den Gutachter med. pract. I.________