_ vom 6. Mai 2020 (inkl. Ergänzungsgutachten vom 2. Juli 2020). Die Beschwerdekammer befasste sich mit beiden Gutachten. Sie erachtete das Gutachten von Dr. med. F.________ nach einer sorgfältigen Würdigung als zu optimistisch ausgefallen. Das Gutachten E.________ vom 6. Mai 2020 sowie das Ergänzungsgutachten vom 2. Juli 2020 erachtete die Beschwerdekammer dagegen als vollständig, differenziert, einleuchtend sowie umfassend begründet und damit als verlässliche Grundlage für ihren Entscheid (S. 6-9 des Beschlusses der Beschwerdekammer, Vollzugsakten, pag. 2597 ff.).