Bei den jüngsten Gutachten handelt es sich einerseits um dasjenige von Dr. med. F.________, welches das Regionalgericht Bern-Mittelland im Rahmen des letztmaligen nachträglichen Verfahrens betreffend Verlängerung der Massnahme nach Art. 59 StGB seinem Entscheid (Verlängerung der Massnahme um 2.5 Jahre) zugrunde gelegt hatte, sowie andererseits um das im darauffolgenden Beschwerdeverfahren von der Beschwerdekammer des Obergerichts (nachfolgend: Beschwerdekammer) in Auftrag gegebene Obergutachten von Prof. Dr. med. E.________ und Dr. med. Dipl. jur. H.________ vom 6. Mai 2020 (inkl. Ergänzungsgutachten vom 2. Juli 2020).