Geht es um eine ambulante Massnahme und scheint der Sachverhalt klar, dürften ältere Gutachten eher genügen als bei Massnahmenabbruch mit Aussicht auf eine Verwahrung, wobei allenfalls einzig eine Ergänzung eines Gutachtens angezeigt ist (vgl. hierzu HEER, in: Basler Kommentar, Strafrecht, 4. Aufl. 2019, N 20 zu Art. 62d). Nicht angehen kann es, dass das Gericht ein überholtes Gutachten eigenständig unter Einbezug der veränderten Tatsachen würdigt (HEER, a.a.O., N 69 zu Art. 56). Wie der Beschwerdeführer zu Recht vorbringt, obliegt es nicht ihm, ein neues Gutachten zu verlangen. Der Gesetzeswortlaut ist eindeutig;