6 der seitherigen Entwicklung nicht mehr als aktuell bezeichnet werden könne (Urteil BGer 6B_321/2021 vom 27. Juli 2022 E 3.4.4. mit Hinweisen). Bei der Frage der Aktualität eines Gutachtens drängen sich Verhältnismässigkeitsüberlegungen auf. Geht es um eine ambulante Massnahme und scheint der Sachverhalt klar, dürften ältere Gutachten eher genügen als bei Massnahmenabbruch mit Aussicht auf eine Verwahrung, wobei allenfalls einzig eine Ergänzung eines Gutachtens angezeigt ist (vgl. hierzu HEER, in: Basler Kommentar, Strafrecht, 4. Aufl.