Vor diesem Hintergrund sei nicht ersichtlich, weshalb ein weiteres Gutachten erforderlich sein sollte, zumal der Beschwerdeführer nun erneut eine überdauernde Therapieverweigerung zeige. In der entsprechenden Erwägung führte die Vorinstanz aus, seit Abfassung dieses Gutachtens habe keine positive Entwicklung des Beschwerdeführers stattgefunden. Weshalb die gutachterlichen Einschätzungen heute zu Ungunsten des Beschwerdeführers nicht mehr aktuell sein sollten, sei daher nicht ersichtlich. 19.2 Rechtliches und Ausgangslage Die stationäre therapeutische Massnahme ist gemäss Art. 62c Abs. 1 lit.