59 StGB infolge Aussichtslosigkeit aufzuheben (pag. 19 ff.). Es sei sodann nicht nachvollziehbar und es erscheine in hohem Grade willkürlich, wenn die BVD von der schlüssigen Beurteilung der KoFako abweiche, ohne gleichzeitig über eine rechtsgenügende anderslautende Entscheidgrundlage zu verfügen (pag. 25). Die Vorinstanz greift in ihrer Vernehmlassung die Gutachtensfrage des Beschwerdeführers auf und verweist diesbezüglich auf ihre Erwägung E 3.2 in fine im angefochtenen Entscheid.