_ vom 12. September 2018 verstanden werden. Der Beschwerdeführer stellt gestützt darauf fest, dass der Vorinstanz im heutigen Zeitpunkt keine gutachterliche Entscheidgrundlage vorliegt, welche eine dauerhaft fehlende Therapiefähigkeit des Beschwerdeführers feststellen würde. Die beiden Gutachten E.________ und F.________ genügten den Anforderungen von Art. 62d Abs. 2 StGB offensichtlich nicht und stellten keine rechtsgenügende Grundlage dar, um die stationäre Massnahme nach Art. 59 StGB infolge Aussichtslosigkeit aufzuheben (pag.