Es äussere sich ausserdem nicht zur Frage der Therapiefähigkeit des Beschwerdeführers, welche im Zeitpunkt der Gutachtenserstellung zweifelsohne vorhanden gewesen sei. Der Gutachter habe die Notwendigkeit therapeutischer Massnahmen weiterhin als gegeben erachtet und die Frage nach weiteren Therapieoptionen aufgeworfen. Die schrittweise, kontrollierte Lockerung sei für ihn die Voraussetzung für weitere therapeutische Fortschritte gewesen. Das Gutachten E.________ könne ohnehin aufgrund der unterbreiteten Fragestellungen im Grunde als blosses Ergänzungsgutachten zum Gutachten F.________ vom 12. September 2018 verstanden werden.