Der Antrag ist nicht zu beanstanden. Der Vorinstanz ist hingegen Recht zu geben, dass der Beschwerdeführer auf die Nichtgewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das vorinstanzliche Verfahren nicht eingeht. Dies scheint denn auch ein bewusster Entscheid zu sein, begründet er doch seine Prozessarmut im oberinstanzlichen Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege u.a. mit der Tragung der vorinstanzlichen Verfahrens- und Anwaltskosten. Eine Beschwerde in diesem Punkt ist nicht ersichtlich und darauf ist nicht weiter einzugehen.