Die Vorinstanz weist in ihrer Vernehmlassung darauf hin, dass die Verlängerung der Massnahme in die Zuständigkeit der Gerichte falle (pag. 841). Der Antrag des Beschwerdeführers ist offensichtlich so zu verstehen, dass die BVD nach Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids in Beachtung der gesetzlichen Zuständigkeiten die Massnahmenverlängerung (und eben nicht die Aufhebung der Massnahme und anschliessend die Umwandlung in eine Verwahrung) in die Wege leiten mögen. Der Antrag ist nicht zu beanstanden.