17. Der Beschwerdeführer beantragt in Ziff. 1 seiner Beschwerdeanträge die Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids und die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz resp. die BVD «zur Neubeurteilung, d.h. Verlängerung der stationären Massnahme nach Art. 59 StGB». Die Vorinstanz weist in ihrer Vernehmlassung darauf hin, dass die Verlängerung der Massnahme in die Zuständigkeit der Gerichte falle (pag.