10. Mit Verfügung vom 7. August 2023 gewährte die Verfahrensleitung der Generalstaatsanwaltschaft Gelegenheit zur Stellungnahme zur Beschwerde und zur Vernehmlassung der Vorinstanz (pag. 844 f.). Am 11. August 2023 beantragte die Generalstaatsanwaltschaft unter Verweis auf die «zutreffenden Ausführungen» der Vorinstanz im angefochtenen Entscheid sowie in deren Vernehmlassung ebenfalls die kostenfällige Abweisung der Beschwerde (pag. 847). 11. Innert der mit Verfügung vom 23. August 2023 gewährten Frist (pag. 848) gelangte beim Obergericht die Replik des Beschwerdeführers vom 28. August 2023 ein (pag. 855).