8. Die 2. Strafkammer eröffnete gestützt darauf am 19. Juli 2023 das Beschwerdeverfahren und forderte die Vorinstanz auf, innert Frist eine Stellungnahme sowie die Vollzugsakten des Beschwerdeführers einzureichen (pag. 835). 9. Mit Schreiben vom 4. August 2023 beantragte die Vorinstanz mit Verweis auf ihre Ausführungen im angefochtenen Entscheid die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde, soweit auf sie eingetreten werden könne (pag. 841 f.).