Der Entscheid der Sicherheitsdirektion des Kantons Bern vom 12.06.2023 sei aufzuheben und die Sache sei zur Neubeurteilung, d.h. Verlängerung der stationären Massnahme nach Art. 59 StGB, an die Vorinstanz bzw. die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. 2. Dem Beschwerdeführer sei für die Durchführung des vorliegenden Beschwerdeverfahrens die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren, und es sei ihm die Unterzeichnende als amtliche Anwältin beizuordnen, unter Kosten- und Entschädigungsfolge.