3235 ff.). In Gutheissung des Haftantrags wurde der Beschwerdeführer mit Entscheid vom 15. März 2023 in Sicherheitshaft versetzt (Beschwerdeakten SID 2023.SIDGS.204, pag. 48 ff.). Die dagegen erhobenen Beschwerden wurden von der Beschwerdekammer des Obergerichts des Kantons Bern sowie vom Bundesgericht abgewiesen (pag. 343 ff. und pag. 367 ff.). 6. Mit Beschwerdeentscheid vom 12. Juni 2023 wies die Vorinstanz die Beschwerden des Beschwerdeführers gegen die beiden obgenannten Verfügungen vom 25. Januar 2023 und vom 10. Februar 2023 ab, soweit sie darauf eintrat (Beschwerdeakten SID 2023.SIDGS.204, pag. 74 ff.).