Vollzugsakten, pag. 3183 ff.) sowie die umgehende Fortführung der stationären therapeutischen Massnahme und die Verlegung des Beschwerdeführers in eine geeignete Massnahmeninstitution (Beschwerde gegen die Verfügung vom 10. Februar 2023; Vollzugsakten, pag. 3163 ff.). Gleichzeitig stellte sie jeweils ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für die Beschwerdeverfahren. 4. Die Vorinstanz vereinigte die beiden Beschwerdeverfahren auf Antrag des Beschwerdeführers mit Verfügung vom 1. März 2023 (Beschwerdeakten SID 2023.SIDGS.204, pag. 38 f.).