2. Mit Verfügung vom 10. Februar 2023 hoben die BVD sodann die mit Urteil des Obergerichts des Kantons Bern vom 8. Februar 2008 angeordnete stationäre Massnahme gemäss Art. 59 StGB per Verfügungsdatum wegen aussichtsloser Fortführung auf und stellten fest, dass keine noch zu vollziehende Reststrafe mehr vorliegt. Gleichzeitig wiesen sie den Antrag des Verurteilten/Beschwerdeführers (nachfolgend: Beschwerdeführer) auf sofortige Verlegung in eine geeignete Massnahmeninstitution ab (Vollzugsakten, pag. 3128 ff.).