A.________ hat dem Kanton Bern die für das oberinstanzliche Verfahren ausgerichtete Entschädigung von insgesamt CHF 4'044.60 zurückzuzahlen, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). IV. Im Zivilpunkt wird erkannt: 1. A.________ wird in Anwendung von Art. 41 Abs. 1 OR sowie Art. 126 Abs. 1 lit. a StPO verurteilt zur Bezahlung von CHF 200.00 Schadenersatz an die D.________ AG.