für die Berechnung wird auf das Dispositiv verwiesen. A.________ hat dem Kanton Bern die für das oberinstanzliche Verfahren ausgerichtete Entschädigung von insgesamt CHF 4'044.60 zurückzuzahlen, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). 39 VIII. Verfügungen Für die Verfügung gemäss V. Ziff. 2 wird auf das Dispositiv verwiesen. 40 IX. Dispositiv Die 2. Strafkammer erkennt: I.