_ rechtskräftig auf CHF 9'117.45. Aufgrund der oberinstanzlichen Verurteilung hat der Beschuldigte dem Kanton Bern die für das vorinstanzliche Verfahren an Rechtsanwalt B.________ ausgerichtete amtliche Entschädigung zurückzuzahlen, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben. 32.3 Oberinstanzliches Verfahren Oberinstanzlich machte Rechtsanwalt B.________ gestützt auf die Honorarnote vom 8. August 2024 eine amtliche Entschädigung von insgesamt CHF 4'357.87 geltend (amtliches Honorar: CHF 3'933.30, Auslagen: CHF 113.00, Mehrwertsteuer: CHF 311.57).