31. Verfahrenskosten 31.1 Vorinstanzliches Verfahren Fällt die Rechtsmittelinstanz einen neuen Entscheid, so befindet sie darin auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung (Art. 428 Abs. 3 StPO). Gemäss Art. 426 Abs. 1 StPO trägt die beschuldigte Person die vorinstanzlichen Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird. Die Vorinstanz hat die vorinstanzlichen Verfahrenskosten auf CHF 16'762.15 bestimmt. Nachdem der Beschuldigte auch oberinstanzlich schuldig gesprochen wurde, hat er diese Verfahrenskosten zu tragen. 31.2 Oberinstanzliches Verfahren