__ GmbH reichte im oberinstanzlichen Verfahren auf Aufforderung hin zwar Dokumente der Buchhaltung sowie eine Kopie der Schadensmeldung an die Versicherung helvetia ein, verzichtete aber auch anlässlich des oberinstanzlichen Verfahrens auf eine Bezifferung/Begründung einer allfälligen Zivilklage, weshalb eine allfällige Forderung auf den Zivilweg zu verweisen ist. Infolge des Verschlechterungsverbots wäre ein anderer Schluss ohnehin nicht möglich. VII. Kosten und Entschädigung