GmbH reichte im oberinstanzlichen Verfahren auf Aufforderung hin zusätzliche Beweismittel ein, stellte aber keine expliziten Anträge. Immerhin sind der Deliktsbetrag und damit der Schaden in Bezug auf das gestohlene Bargeld erstellt und die Zivilklage kann diesbezüglich wie schon vorinstanzlich gutgeheissen werden. Soweit weitergehend ist die Zivilklage infolge des Verschlechterungsverbots ohnehin auf den Zivilweg zu verweisen.