29.2 Ausführungen der Vorinstanz Die Vorinstanz erachtete den geltend gemachten Schadenersatz von CHF 2'000.00 für den entstandenen Sachschaden als unzureichend begründet / beziffert, dies im Gegensatz zum geltend gemachten Schaden aus dem Diebstahl von CHF 500.00 und verurteilte den Beschuldigten zur Bezahlung von CHF 500.00 Schadenersatz an die E.________ GmbH (pag. 490). 29.3 Würdigung durch die Kammer Vorab kann auf die formellen Ausführungen unter Ziff. 28.3. verwiesen werden. Die E.________ GmbH reichte im oberinstanzlichen Verfahren auf Aufforderung hin zusätzliche Beweismittel ein, stellte aber keine expliziten Anträge.