36 Die Haftungsvoraussetzungen von Art. 41 OR zur Erstattung des geleisteten Selbstbehaltes sind vorliegend offenkundig erfüllt, nachdem ein Schaden durch die eingereichten Rechnungsbelege ausgewiesen, die Widerrechtlichkeit wegen des Eingriffs in das Eigentum als absolut geschütztes Rechtsgut (objektive Widerrechtlichkeitstheorie) erstellt sowie Kausalität und zivilrechtliches Verschulden ohne weiteres zu bejahen sind.