Jedoch reichte die D.________ AG mit Schreiben vom 2. August 2024 nochmals die bereits bei der Vorinstanz ins Verfahren eingebrachten Unterlagen ein und hielt in ihrem Schreiben erneut fest, dass sie einen Selbstbehalt von CHF 200.00 zu tragen habe. Da ein Nichterscheinen, nicht einmal ein unentschuldigtes Nichterscheinen, keinen Rückzug der Straf- und/oder Zivilklage oder eines Strafantrags zur Folge hat (siehe hierzu bspw. BSK StPO-MAZZUCCHELLI / POSTIZZI, zu Art. 338, N. 4), ist auch oberinstanzlich die Laieneingabe vom 23. März 2023, resp. 2. August 2024, zu beurteilen. Die Vorinstanz hielt hierzu fest (pag. 489):