405 Abs. 2 StPO keine Anwendung. Vielmehr kommen in dieser Konstellation die Bestimmungen über die erstinstanzliche Hauptverhandlung zur Anwendung (Art. 405 Abs. 1 StPO). Art. 338 StPO regelt diesbezüglich, dass die Privatklägerschaft grundsätzlich zur Hauptverhandlung zu erscheinen hat, diese aber auf Gesuch hin dispensiert werden kann. In der Vorladung vom 11. Oktober 2023 wurde der Privatklägerschaft ein Erscheinen jedoch freigestellt und diese darauf aufmerksam gemacht, dass sie schriftliche Anträge stellen kann. Solche sind nun anlässlich des oberinstanzlichen Verfahrens nicht eingegangen. Jedoch reichte die D._____