28.2 Ausführungen der Vorinstanz Die Vorinstanz qualifizierte das Schreiben vom 23. März 2023 als Laieneingabe und nahm es als Antrag auf Ersatz des von der Geschädigten selbst getragenen Selbstbehalts von CHF 200.00 entgegen. Folglich sprach die Vorinstanz der D.________ AG einen Schadenersatz in der Höhe von CHF 200.00 zu. 28.3 Würdigung durch die Kammer Da die Straf- und Zivilklägerin keine eigene Berufung oder eine Anschlussberufung erhob, findet Art. 405 Abs. 2 StPO keine Anwendung.