Auch die Kammer bejaht aufgrund der Tatumstände und des Verhaltens des Beschuldigten eine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit gemäss Art. 24 Ziff. 1 Bst. a SIS-II-Verordnung, weshalb die Ausschreibung der Landesverweisung im SIS anzuordnen ist. 35 VI. Zivilpunkt 27. Rechtliche Grundlagen Hierzu kann auf die korrekten Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (pag. 488 f.).