Infolge des Verschlechterungsverbots ist die Kammer an die durch die Vorinstanz ausgesprochene Dauer von fünf Jahren gebunden. Was die Ausschreibung im Schengener Informationssystem (SIS) anbelangt, so kann vollumfänglich auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (pag. 491 f.). Anlässlich der oberinstanzlichen Hauptverhandlung gab der Beschuldigte an, über keinen slowenischen Aufenthaltstitel mehr zu verfügen (pag. 639). Auch die Kammer bejaht aufgrund der Tatumstände und des Verhaltens des Beschuldigten eine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit gemäss Art.