66a Abs. 2 StGB vor, weswegen eine Landesverweisung auszusprechen sei. Mit Blick auf den vom Beschuldigten singulär begangenen Einbruchdiebstahl und unter Berücksichtigung der konkreten Tatschwere erachtete die Vorinstanz die Minimaldauer von fünf Jahren Landesverweisung als angemessen.