Vor diesem Hintergrund müsse der Beschuldigte als eigentlicher «Kriminaltourist» bezeichnet werden, bei welchem offenkundig ein öffentliches Interesse bestehe, dass dieser aus der Schweiz verwiesen werden. Überwiegende private Interessen des Beschuldigten an einem Verbleib in der Schweiz seien keine erkennbar. Es liege damit kein schwerer Härtefall i.S.v. Art. 66a Abs. 2 StGB vor, weswegen eine Landesverweisung auszusprechen sei.