25. Vorinstanzliche Subsumtion Die Vorinstanz erwog zusammengefasst, dass der einzige Anknüpfungspunkt des Beschuldigten zur Schweiz sein geltend gemachter Autohandel sei. Er habe sich mehrmals für jeweils kürzere Zeit in der Schweiz aufgehalten, wobei manche dieser Aufenthalte illegal gewesen seien. Zudem seien auch andere Straftaten in seinem Strafregisterauszug aufgeführt. Vor diesem Hintergrund müsse der Beschuldigte als eigentlicher «Kriminaltourist» bezeichnet werden, bei welchem offenkundig ein öffentliches Interesse bestehe, dass dieser aus der Schweiz verwiesen werden.